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Data Act: „Access by Design“ für neue vernetzte Produkte ist Pflicht

· Redaktion Umbrecher

Seit dem 12. September 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte so gestaltet sein, dass Nutzer ihre Daten standardmäßig, kostenlos und maschinenlesbar abrufen können.

Was passiert ist

Am 12. September 2026 ist die Gestaltungspflicht aus Artikel 3 Absatz 1 des Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) wirksam geworden. Vernetzte Produkte – etwa Maschinen, Fahrzeuge oder Haushaltsgeräte mit Datenanbindung – und verbundene Dienste, die ab diesem Datum neu in Verkehr gebracht werden, müssen so konstruiert sein, dass Nutzer auf Produktdaten und Daten verbundener Dienste samt Metadaten standardmäßig, einfach, sicher und kostenlos zugreifen können, in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format. Wo technisch machbar, soll der Zugriff direkt am Gerät möglich sein.

Die Pflicht richtet sich an Hersteller und Anbieter, nicht an reine Händler. Bereits auf dem Markt befindliche Produkte müssen nicht nachgerüstet werden. Das Zugangsrecht der Nutzer nach Artikel 4 gilt schon seit dem 12. September 2025.

Einordnung

Für Maschinen- und Anlagenbauer im Mittelstand verschiebt sich das Thema damit von der Rechtsabteilung in die Produktentwicklung: Schnittstellen und Datenexport müssen von Anfang an mitgedacht werden. Für Anwenderunternehmen ist die Regel ein Hebel gegen Lock-in – wer neue Geräte beschafft, kann den Datenzugang nun ausdrücklich einfordern. Zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland ist laut Heuking seit Ende Mai 2026 die Bundesnetzagentur; deren Auslegungshinweise stehen noch aus.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen